Tierschutzhundeverordnung

Seit 1.1.2022 ist die neue Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV) in Kraft gesetzt worden. Diese sieht u.a. ein Ausstellungsverbot für bestimmte Hunde vor:

§ 10 Ausstellungsverbot

Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,

1. bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder
2. bei denen erblich bedingt

a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,

b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,

c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder

d) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung liegt beim Veranstalter und Aussteller. Das Veterinäramt wird besonders auf die Einhaltung der Tierschutzhundeverordnung achten, Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.

Auf Basis der Erfahrungen vergangener Ausstellungen haben wir uns mit dem Veterinäramt auf folgendes Konzept verständigt:

1. Klinische bzw. Spezialuntersuchung für bestimmte Hunderassen

2. Stichprobenartige Kontrollen aller Hunde (Allgemeinzustand und Tollwutimpfung)

Wir weisen darauf hin, dass die Regelungen des § 10 TierSchHuV und die damit verbundenen Auflagen nicht nur für Teilnehmer der eigentlichen Ausstellung gelten, sondern auch für Hunde, die im Rahmen anderer Veranstaltungsteile (Junior-Handling) präsentiert werden.

1. Spezialuntersuchung vor einer Hundeausstellung

Die Spezialuntersuchung ist für die unten genannten Rassen mit der Meldung per Mail an die Geschäftsstelle zu senden und am Tag der Ausstellung mitzuführen. Die Meldungen, denen am Tag nach Meldeschluss eine erforderliche Spezialuntersuchung nicht vorliegt, müssen wir leider stornieren.

Unabhängig von der Vorlage des Untersuchungsformulars können Tiere mit relevanten Erkrankungen i. S. d. § 10 Nr. 2 TierSchHuV, die bei der Untersuchung nicht erkannt wurden, durch das zuständige Veterinäramt oder den Veranstalter im eigenen Ermessen von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

2. Stichprobenartige Kontrollen

Der VDH LV Nordrhein führt nach behördlichen Vorgaben auf der Ausstellung stichprobenartige Kontrollen der gemeldeten Hunden durch. Sofern ein Hund bei diesen Kontrollen eines der unten aufgeführten Merkmale bzw. relevante Erkrankungen i. S. d. § 10 S.1 Nr. 2 TierSchHuV aufweist, muss der Hund durch das zuständige Veterinäramt oder den Veranstalter im eigenen Ermessen von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Relevante anatomische Veränderungen/Symptome, auf die im Rahmen der Überprüfung vor Ort geachtet wird, sind insbesondere:

  • Atemnot, pathologische Atemgeräusche und Zeichen einer gestörten Thermoregulation
  • Auge inklusive Augenlider:
    • Erbliche Merkmale (z. B. Lidfehlstellungen, Exophthalmus, En- und Ektropium) in Verbindung mit klinischen Symptomen einer Augenerkrankung
    • Blindheit
    • Strabismus
  • Taubheit oder andere neurologische Symptome
  • Offene Fontanelle
  • Entzündliche Hautveränderungen
  • Color Dilution Alopecia
  • Albinismus
  • Dermoid-Zysten
  • Rutenlänge (muss ausgerollt den After bedecken)
  • Lahmheiten/Bewegungsanomalien, z. B. aufgrund relevanter Erkrankungen wie:
    • Hüftgelenksdysplasie
    • Ellenbogengelenksdysplasie
    • Wirbelveränderungen
      Diskopathien
  • Zahnfehler: Wenn mehr als zwei Zähne fehlen - die P1 und die M3 nicht mit eingerechnet - muss nachgewiesen werden, dass das Fehlen nicht anlagebedingt ist, sondern der Zahn z. B. wegen einer Erkrankung entfernt werden musste.
  • Tiere mit ektodermaler Dysplasie und damit verbundenen Hauterkrankungen oder Zahnfehlern (s. o.)
  • gekürzte oder fehlende Vibrissen

Sofern ein Hund eines der aufgeführten Merkmale bzw. relevante Erkrankungen i. S. d. § 10 Nr. 2 TierSchHuV aufweist, kann der Hund durch das zuständige Veterinäramt oder den Veranstalter im eigenen Ermessen von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass neben den prominenten Vibrissen an der Oberlippe (Pili tactiles labiales superiores) auch an der Unterlippe sowie am Kehlgang, den Wangen und oberhalb des Auges Vibrissen zu finden sind. Auch diese sollten nicht abgeschoren werden.

3. Hunde, deren  Vibrissen gekürzt oder entfernt wurden, können nicht an der Ausstellung teilnehmen.

4. Hunde, bei denen im Rahmen der Ausstellung Merkmale im Sinne des § 10 TierSchHuV festgestellt werden, müssen ohne Bewertung den Ring verlassen.

5. Die Zuchtrichter werden die Breed Specific Instructions (BSI) umsetzen und bei den dort aufgeführten Rassen besonders auf Gesundheit und Funktionalität achten. Die in den BSI aufgeführten Rassen wurden auf der Grundlage des geschätzten Risikos gesundheitsgefährdender Übertreibungen der Rassenmerkmale und einer möglichen irreführenden Interpretation des Standards ausgewählt.

 

Formular "Klinische Untersuchung vor einer Hundeausstellung" VDH
Klinische_Untersuchung-DE-20220816.pdf
PDF-Dokument [274.5 KB]
Formular Belastungstest, VDH
VDH-Formular_Belastungstest.pdf
PDF-Dokument [1.4 MB]


*Weitere Infos zum VDH-Belastungstest, den die VDH-Mitgliedsvereine anbieten, finden Sie hier.

Formular Spezialuntersuchung, VDH
Formular-Spezialuntersuchung-DE-20220816[...]
PDF-Dokument [162.7 KB]

 

Rasse Spezialuntersuchung Intervall
Boston Terrier

 

Fitness- und Belastungstest (ab dem Alter von 1 Jahre alle 2 Jahre)*

 

Deutsche Dogge


Herzultraschall (ab dem Alter von 3 Jahren alle 2 Jahre)

 

Irish Wolfhound
Herzultraschall (ab dem Alter von 3 Jahren alle 2 Jahre)
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