Seit 1.1.2022 ist die neue Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV) in Kraft gesetzt worden. Diese sieht u.a. ein Ausstellungsverbot für bestimmte Hunde vor:
§ 10 Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,
1. bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder
Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder
2. bei denen erblich bedingt
a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
d) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung liegt beim Veranstalter und Aussteller. Das Veterinäramt wird besonders auf die Einhaltung der Tierschutzhundeverordnung achten, Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.
Auf Basis der Erfahrungen vergangener Ausstellungen haben wir uns mit dem Veterinäramt auf folgendes Konzept verständigt:
1. Klinische bzw. Spezialuntersuchung für bestimmte Hunderassen
2. Stichprobenartige Kontrollen aller Hunde
Wir weisen darauf hin, dass die Regelungen des § 10 TierSchHuV und die damit verbundenen Auflagen nicht nur für Teilnehmer der eigentlichen Ausstellung gelten, sondern auch für Hunde, die im Rahmen anderer Veranstaltungsteile (Junior-Handling) präsentiert werden.
1. Klinische bzw. Spezialuntersuchung vor einer Hundeausstellung
Bei allen Hunden, die zur Ausstellung gemeldet sind, muss im Vorfeld eine allgemeine tierärztliche Untersuchung durchgeführt und mit dem unten bereitgestellten VDH-Formular "Klinische Untersuchung vor einer Hundeausstellung" bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist am Tag der Ausstellung mitzuführen. VDH-Formulare zurückliegender Veranstaltungen werden akzeptiert, wenn sie am Tag der Ausstellung nicht älter als 1 Jahr sind.
Die Spezialuntersuchung ist neben der Allgemeinuntersuchung für die unten genannten Rassen zusätzlich mit der Meldung per Mail an die Geschäftsstelle zu senden und am Tag der Ausstellung mitzuführen. Die Meldungen, denen am Tag nach Meldeschluss eine erforderliche Spezialuntersuchung nicht vorliegt, müssen wir leider stornieren.
Unabhängig von der Vorlage des Untersuchungsformulars können Tiere mit relevanten Erkrankungen i. S. d. § 10 Nr. 2 TierSchHuV, die bei der Untersuchung nicht erkannt wurden, durch das zuständige Veterinäramt oder den Veranstalter im eigenen Ermessen von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
2. Stichprobenartige Kontrollen
Der
VDH LV Nordrhein führt nach behördlichen Vorgaben auf der Ausstellung stichprobenartige Kontrollen der gemeldeten Hunden durch. Sofern ein Hund bei diesen Kontrollen eines der unten aufgeführten
Merkmale bzw. relevante Erkrankungen i. S. d. § 10 S.1 Nr. 2 TierSchHuV aufweist, muss der Hund durch das zuständige Veterinäramt oder den Veranstalter im eigenen Ermessen von der Veranstaltung
ausgeschlossen werden.
Bei den Kontrollen liegt der Fokus auf im Rahmen einer klinischen Untersuchung feststellbare Merkmale. Relevante anatomische
Veränderungen/Symptome, auf die im Rahmen der Überprüfung vor Ort geachtet wird, sind insbesondere:
Sofern ein Hund eines der aufgeführten Merkmale bzw. relevante Erkrankungen i. S. d. § 10 Nr. 2 TierSchHuV aufweist, kann der Hund durch das zuständige Veterinäramt oder den Veranstalter im eigenen Ermessen von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass neben den prominenten Vibrissen an der Oberlippe (Pili tactiles labiales superiores) auch an der Unterlippe sowie am Kehlgang, den Wangen und oberhalb des Auges Vibrissen zu finden sind. Auch diese sollten nicht abgeschoren werden.
3. Hunde, deren Vibrissen gekürzt oder entfernt wurden, können nicht an der Ausstellung teilnehmen.
4. Hunde, bei denen im Rahmen der Ausstellung Merkmale im Sinne des § 10 TierSchHuV festgestellt werden, müssen ohne Bewertung den Ring verlassen.
5. Die Zuchtrichter werden die Breed Specific Instructions (BSI) umsetzen und bei den dort aufgeführten Rassen besonders auf Gesundheit und Funktionalität achten. Die in den BSI aufgeführten Rassen wurden auf der Grundlage des geschätzten Risikos gesundheitsgefährdender Übertreibungen der Rassenmerkmale und einer möglichen irreführenden Interpretation des Standards ausgewählt.
*Weitere Infos zum
VDH-Belastungstest, den die VDH-Mitgliedsvereine anbieten, finden Sie hier.
Rasse | Spezialuntersuchung Intervall |
Boston Terrier |
Fitness- und Belastungstest (ab dem Alter von 1 Jahre alle 2 Jahre)*
|
Deutsche Dogge |
|
Irish Wolfhound | Herzultraschall (ab dem Alter von 3 Jahren alle 2 Jahre) |